- Grundsätzliches:
· Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt.
Auch der Betrieb der Vereins- und Versammlungsstätten ist möglich.
Es wird weiterhin zwischen Sport im Freien und Sport in gedeckten Anlagen unterschieden.
Im öffentlichen Raum gelten für geimpfte und genesene Personen keine Kontaktbeschränkungen mehr.
Regionale Schutzmaßnahmen entfallen.
Die aktuelle Verordnung tritt am 4. März 2022 in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
- Gedeckte / ungedeckte Sportstätten:
· In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen, auch Reithallen) dürfen nur Personen anwesend sein, welche die 3G-Regel erfüllen (Geimpfte, Genesene und Getestete nach § 3). Ausgenommen davon sind Kinder unter 18 und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen.
· Im Freien ist das Sportreiben vollumfänglich für alle Personen unabhängig vom Impfstatus erlaubt.
- Zuschauerregelung:
· In gedeckten Sportanlagen sind zunächst 500 Zuschauer zulässig. Übersteigt die Kapazität der Sportanlage 500 Zuschauer, werden von der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlage die zulässigen 500 Zuschauer abgezogen. Von der so ermittelten Zuschauerzahl dürfen 60 Prozent zusätzlich zu den generell erlaubten 500 Zuschauer eingelassen werden.
Die 500 Personenregel ist insbesondere bei der Großsporthalle von Bedeutung, da hier die Gesamtkapazität bei rund 1900 Personen liegt.
- Maskenpflicht
· Bei sämtlichen Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, besteht für Menschen, die älter als 15 Jahre sind, die Pflicht, eine OP-Maske oder eine Maske der Standards FFP2, KN 95, N95 zu tragen. Bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern herrscht ebenfalls eine solche Maskenpflicht.